Niessbrauch
Nominalzins 
Notaranderkonto 
Notarielle Beglaubigung
Notarielle Beurkundung 
Notarbestätigung
Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer

Niessbrauch 
Der Inhaber eines Niessbrauchs darf das Grundstück in Besitz nehmen und sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Grundstück ziehen Er hat andererseits auf eigene Kosten das Grundstück ordnungsgemäss zu erhalten und die laufenden Kosten zu tragen (Instalthaltungskosten, Grunderwerbssteuer). Der Niessbrauch ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 

Nominalzins 
Zins, der von dem Darlehensnennbetrag (Nominaldarlehen) berechnet wird. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Effektivzins, der die Gesamtbelastung eines Kredites (einschliesslich Nebenkosten) wiedergibt und deshalb über dem Nominalzins liegt. 

Notaranderkonto 
Konto, das der Notar im eigenen Namen und mit eigener Verfügungsbefugnis für einen Dritten führt. Damit kann zum Beispiel ein Käufer seine Kaufpreiszahlung vor dem Zugriff des Verkäufers sichern, solange die Voraussetzungen zur Eigentumsumschreibung noch nicht gegeben sind. 

Notarbestätigung 
Eine Notarbestätigung muss beim beurkundenden Notar beantragt werden. Mit der Notarbestätigung übernimmt der Notar die Haftung dafür, dass die Grundschuld an rangrichtiger Stelle im Grundbuch eingetragen wird. Diese notarielle Haftung versetzt die Bank in die Lage, das Darlehen schon vor Eintragung auszahlen zu können.

Notarielle Beglaubigung 
Bestätigung eines Notars, dass die Willenserklärung persönlich vorgenommen wurde. 

Notarielle Beurkundung 
Von einem Notar in einem Schriftstück niedergelegte Bestätigung, dass er die Abgabe von Willenserklärungen (zum Beispiel Verträge) selbst wahrgenommen und richtig wiedergegeben hat. Notarielle Beurkundungen werden kraft Gesetzes verlangt z. B. für den Abschluss von Grundstückskaufverträgen. 

Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer
Die Notar- und Gerichtskosten (mit Ausnahme der Kosten für die Löschung nicht übernommener Belastungen) sowie die Grunderwerbsteuer sind nach der vertraglichen Regelung im Innenverhältnis vom Erwerber zu tragen. Ausgelöst wird die Grunderwerbsteuer durch den rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages und nicht erst durch die Fälligkeit des Kaufpreises oder den Besitzübergang.

Alle Angaben freibleibend. Stand 12.2007

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