Gesamtkosten
Gewährleistungsregelung
Grundpfandrechte 
Grundbuch 
Grundschuld
Grundsteuer 
Grundbesitzabgaben
Grunderwerbsteuer 
Grundstückskosten 
Gebäudeversicherung
Grundschuldbestellung 

Gesamtkosten 
Diese bestehen beim Neubau aus den:
-Grundstückskosten
-Baunebenkosten
-Baukosten
-Erwerbsnebenkosten
-Finanzierungskosten
Grundlage für die Beleihungswertermittlung der Bank bilden die Grundstückskosten, die Baukosten sowie die Baunebenkosten. Die Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten werden hierbei nicht berücksichtigt.

Beim Kauf eines Hauses sind dies:
-Kaufpreis
-Erwerbsnebenkosten
-evtl. Finanzierungskosten, Modernisierungskosten und Ausbaukosten.
Grundlage für die Beleihungswertermittlung der Bank bilden der Kaufpreis, und zum Teil die Modernisierungskosten, sofern sie den Wert der Immobilie erhöhen und nicht zur Substanzerhaltung notwendig sind. In welchen Mass diese Kosten angerechnet werden, ist im Einzelfall zu prüfen! 

Grundbuch 
Öffentliches Register, das beim uständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt wird (Einsicht erhält neben dem Eigentümer nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse, z.B. Darlehensaufnahme, nachweisen kann) und Auskunft über alle wichtigen Daten der Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks gibt. Für jedes Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt (auch kurz Grundbuch genannt) angelegt. Das Grundbuchblatt ist das Grundbuch im Sinne des Gesetzes und besteht aus: Aufschrift (mit der genauen Bezeichnung des Amtsgerichts, Grundbuchamts und der Blatt-Nr.), Bestandsverzeichnis (Lage, Grösse und Rechte eines Grundstücks), Erster Abteilung (Eigentumsverhältnisse), Zweiter Abteilung (Lasten und Beschränkungen, wie Dienstbarkeiten) und Dritter Abteilung (Grundpfandrechte, wie Grundschulden und Hypotheken

Grunderwerbsteuer 
Die Steuer beträgt 3,5 % des reinen Immobilienkaufpreises. Sofern Grundstück und Gebäude zusammen in einem Kaufvertrag erworben werden, errechnet sich die Steuer aus der Gesamtsumme (z.B. Kauf einer ETW oder vom Bauträger schlüsselfertig). Bei Veräusserung innerhalb Verwandtschaft ersten Grades entfällt die Steuer.. 

Grundpfandrechte 
Darunter versteht man die Sicherung eines Kredits durch Verpfändung eines Grundstücks oder eines Hauses (dingliche Sicherung). Sie erfolgt durch Eintrag ins Grundbuch. Zu den Grundpfandrechten zählen Hypotheken und Grundschulden. Lasten mehrere Grundpfandrechte auf einem Grundstück, dann wird eine Rangfolge festgelegt. Eine erstrangige Grundschuld bietet dem Kreditgeber die höchstmögliche Sicherheit. Folglich erhält man für diese Form der Besicherung die günstigsten Zinssätze. 

Grundschuld 
Das am häufigsten vorkommende Grundpfandrecht. Es existieren 2 Arten von Grundschulden: Brief- und Grundbuchschuld. Sie ist nach § 1191 BGB die Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Gläubigers, an den eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur Hypothek braucht der Grundschuld keine Forderung des Grundschuldgläubigers zugrunde zu liegen, die Grundschuld ist somit rein formal eine "Schuld ohne Grund". Im Falle der Zwangsversteigerung muss der Gläubiger das Bestehen einer eventuellen Forderung also nicht beweisen. Der Grundschuld wird heute fast immer der Vorzug gegeben, weil sie beweglicher ist als eine Hypothek. So kann zum Beispiel eine Grundschuld zugleich mehrere Forderungen, deren Höhe oft schwankt, sichern. Ausserdem kann nach Rückzahlung eines durch die Grundschuld gesicherten Darlehens ein neues Darlehen aufgenommen werden, ohne dabei eine neue Eintragung in das Grundbuch vornehmen zu müssen. In der Praxis wird also der Grundschuld gewöhnlich doch eine Forderung auf Grund eines Darlehensvertrages zugrunde liegen. Die Verbindung zwischen Grundschuld und Darlehen wird durch die Zweckerklärung hergestellt. 

Grundschuldbestellung 
Notariell beurkundete Zustimmung des Grundeigentümers zur Belastung seines Grundstücks, verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen. 

 

Grundsteuer 
Die Gemeinde erhebt auf Grund und Boden eine Steuer. Diese Grundsteuer errechnet sich aus dem Einheitswert multipliziert mit der jeweiligen Steuermesszahl und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz.

 
Gewährleistungsregelung
Bei einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobile wird die Gewährleistung regelmäßig vollständig ausgeschlossen. Es gilt somit der Grundsatz „gekauft wie gesehen unter Ausschluss der Gewährleistung“. Daher ist es auf der Erwerberseite unter Umständen empfehlenswert, vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages die Immobilie von einem Grundstückssachverständigen auf eigene Kosten begehen zu lassen, um eine möglichst große Sicherheit vor für den Laien nicht erkennbaren Mängeln zu haben. Der Verkäufer ist zwar aufgrund der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, ihm bekannte versteckte Mängel (z.B. Holzwurm-, Holzbockbefall des Dachstuhls, Hausschwamm- oder Schimmelbefall, Kellerfeuchtigkeit, marode Leitungen, erneuerungspflichtige Heizungsanlage, u. a. gravierende Mängel) zu offenbaren, aber manchmal hat der Verkäufer selbst gar keine Kenntnis vom Vorhandensein eines solchen versteckten Mangels, und die Beweislast für die Kenntnis des Veräußerers vom versteckten Mangel trifft im etwaigen Schadensersatzprozess den Erwerber. Besonderes Augenmerk sollte etwa notwendig werdenden Nachrüstungen von Heizkesseln gewidmet werden, die sich durch eine zwischenzeitlich eingetretene weitere Verschärfung der Grenzwerte ergeben können, Beim Kauf vom Bauträger (Neubau) gilt generell eine fünfjährige Gewährleistung für Mängel am Gebäude.

Grundbesitzabgaben, Erschließungskosten
Hinsichtlich der Abwasser-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren beginnt nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde / Stadt die Gebührenpflicht des Erwerbers mit dem 1. des auf den Besitzübergang folgenden Monats. Um eine reibungslose Umstellung der Abrechnung durch die Stadt zu gewährleisten, empfiehlt es sich daher, den Besitzübergang dem Fachbereich Steuern und Kasse unverzüglich mitzuteilen.
Die Zurechnung der Grundsteuer auf den Erwerber erfolgt grundsätzlich frühestens zum 1. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes, Das Einverständnis aller Beteiligten vorausgesetzt, kann jedoch auch die Zurechnung der Grundsteuer auf den 1. des auf den Besitzübergang folgenden Monats verlagert werden. In Bezug auf die Erschließungskosten ist eine Nachfrage bei der Stadt/Gemeinde ratsam, ob noch Erschließungsmaßnahmen abzurechnen sind oder in Kürze noch abrechnungsfähige Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Grundstückskosten 
Dazu gehören der Grundstückskaufpreis und die Erschliessungskosten. 
Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung geht kraft Gesetzes automatisch auf den Erwerber über. Für diesen besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Die Kündigung, - sofern gewünscht, - sollte in diesem Fall per Einschreiben/Rückschein mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen, da die zuviel erbrachten Versicherungsprämien bei einer Kündigung vor Ablauf des Beitragszeitraumes nicht rückerstattet werden.

 

Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung geht kraft Gesetzes automatisch auf den Erwerber über. Für diesen besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Die Kündigung, - sofern gewünscht, - sollte in diesem Fall per Einschreiben/Rückschein mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen, da die zuviel erbrachten Versicherungsprämien bei einer Kündigung vor Ablauf des Beitragszeitraumes nicht rückerstattet werden.

Alle Angaben freibleibend. Stand 12.2007

by BauFi-Aktiv.de