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Effektivzins
Eine Masszahl für den Preis eines Kredites. In dieser Grösse sind nahezu alle Preisbestandteile enthalten, nicht jedoch Schätzkosten, Kontoführungsgebühren u. Bereitstellungszinsen etc.. Der Effektivzins weist die Kosten in Prozent zur je einjährigen Nutzung des tatsächlich ausgezahlten Betrages aus.

Eigenkapital
Kapital, das aus Eigenmitteln aufgebracht wird. Zum Eigenkapital zählen: Geldmittel (zum Beispiel Bargeld, Bankguthaben, Bausparguthaben), Selbsthilfe (zum Beispiel selbst erbrachte Arbeitsleistungen des Bauherrn und der Wert des eigenen Grundstücks). Bei der Finanzierung von Eigenheimen sollte im Regelfall mindestens 30 % Eigenkapital vorhanden sein. Das Eigenkapital sollte in der Regel vor Darlehensinanspruchnahme eingesetzt werden.

Eigenleistung
Die eigene Arbeitsleistung des Bauherrn, seiner Freunde und Angehörigen wird nicht als Eigenkapitalersatz angesehen. Die Positionen der Eigenleistungen müssen in Materialkosten und Muskelhypothek getrennt werden. Die Materialkosten werden mitfinanziert; sie werden dem Darlehensnehmer gegen Vorlage von Rechnungen ausgezahlt. Die Muskelhypothek oder auch Verwandschaftshilfe genannt kann kein Eigenkapital ersetzen. Sie kann lediglich die Kaufkosten des Objektes gegenüber dem Bauträger oder Bauunternehmer senken, da weniger Gewerke in Auftrag gegeben werden. Die Eigenleistungen insgesamt sollten 10% der Baukosten nicht übersteigen, wobei die Materialkosten mindestens 50% hiervon einnehmen sollten.

Erbbaurecht
Vererbliches und veräusserliches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk als Eigentum zu haben. Das Erbbaurecht ermöglicht es, Eigentümer eines Hauses zu sein, das auf fremdem Grund steht. Als Entgelt zahlt der Erbbauberechtigte (der Eigentümer des Hauses) an den Erbbaurechtsgeber (den Eigentümer des Grundstücks) den Erbbauzins. Das Erbbaurecht, das meist auf 99 Jahre befristet ist, wird durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) und Erbbauberechtigtem begründet und in Abt. II des belasteten Grundstücks eingetragen.

Endfällige Darlehen
Bei endfälligen oder tilgungsfreien Darlehen werden während der gesamten Darlehenslaufzeit nur Zinsen bezahlt, aber keine Tilgungsbeiträge geleistet. Stattdessen werden Sparraten in einen Sparplan eingezahlt, um später das Darlehen mit Hilfe des Angesparten Guthabens in einer Rate tilgen zu können.
Deswegen ist die Effektivität dieser Finanzierungsvariante nicht nur vom Zinssatz des Darlehens sondern auch von der Rendite der Sparform abhängig!
Da diese Variante häufig von Versicherungsgesellschaften in Verbindung mit einer Kapitalbildenden Lebensversicherung angeboten wird, nennt man diese Darlehensform umgangssprachlich auch Versicherungsdarlehen oder Lebensversicherungshypothek.
Aber auch andere Sparformen können zur Ansparung genutzt werden, derzeit gewinnen Fondsgebundene Lebensversicherungen und Fondssparpläne zunehmend an Bedeutung.
Da sich die Restschuld bei dieser Variante nicht reduziert und sich eine eventuelle Zinserhöhung nach Ablauf einer Zinsfestschreibung auf den gesamten Ursprungsbetrag beziehen würde, ist das Zinsänderungsrisiko hier höher als bei einem Annuitätendarlehen. Deshalb sollte man die Chancen und Risiken der Kombination aus endfälligem Darlehen und Sparform auch für den Fall eines höheren Zinssatzes nach Ablauf der Zinsfestschreibung prüfen!
Interessant kann diese Darlehensvariante aber durchaus sein:
für Vermieter, die aus steuerlichen Gründen Wert auf
die gleichhoch bleibenden Zinszahlungen legen und
für Darlehensnehmer, die darauf spekulieren wollen, dass die Rendite des Sparvertrages höher ausfallen wird als der Effektivzins des Darlehens ist.

Ergänzende Hinweise für den Kauf von Eigentumswohnungen
Für den Erwerber empfiehlt es sich, vor Abschluss des Kaufvertrages die Teilungserklärung zu erhalten und einzusehen, da sich hieraus der Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums, die Nutzung des Sondereigentums sowie die Rechtsverhältnisse der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander ergeben. Des Weiteren sollte der Erwerber bei dem Verwalter der Wohnanlage nachfragen, ob Wohngeldrückstände des Verkäufers bestehen, wie hoch die Instandhaltungsrücklage ist und ob und in welchem Umfang in naher Zukunft Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum geplant sind (evtl. zu zahlende Sonderumlage).

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