Dienstbarkeit
Disagio 
Darlehensvertrag
Darlehensvertrag 

Schriftlicher Vertrag zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Der Darlehensvertrag enthält insbesondere Angaben über die Darlehenshöhe (Darlehens- und Auszahlungssumme), Zinsen (Nominalzins und anfänglicher effektiver Jahreszins mit Angabe der Zinsbindungsdauer) sowie die Tilgungsvereinbarung. 

Dienstbarkeit 
Ein im Grundbuch (Zweite Abteilung) eingetragenes Recht eines Dritten, das auf eine beschränkte Nutzung eines Grundstücks gerichtet ist. Man unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten (Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, zum Beispiel Wegerecht) und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person, zum Beispiel Wohnungsrecht gemäss §1093 BGB). 

 Disagio 
Bei Auszahlung von Darlehen kann ein Disagio oder Damnum (Abschlag) vereinbart werden. Der Auszahlungskurs gibt dann jenen Teil der Nominalschuld an, der tatsächlich ausgezahlt wird. Die Nominalschuld ist also höher als der ausgezahlte Betrag. Das Disagio ist ein vorweggenommener Zins. 

Alle Angaben freibleibend. Stand 12.2007

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