| Baubeschreibung
Die vom Bauträger oder Architekten erhältliche Beschreibung der Gebäudeart, der Bauweise, der Aussen- u.Innenanlagen, des Baumaterials sowie des Dachs und der Fassaden..

Baukosten
Diese schliessen die Kosten für die Erstellung des Gebäudes sowie evtl. der Garage, der Stellplätze bzw. des Carports ein. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem umbauten Raum. Je nachLage, Grösse und Ausstattung des Objektes rechnet man zwischen EUR 200,00 bis max. EUR 275,00 pro Kubikmeter umbauter Raum (Kubatur).

Baunebenkosten
Zu den Baunebenkosten gehören im Wesentlichen Gebühren für Leistungen der Ämter und Behörden sowie das Architektenhonorar und die Aussenanlagen. Sie betragen i.d.R. 10 % - 15 % der reinen Baukosten.

Bauspardarlehen
Auf diese Summe hat der Bausparer nach der Zuteilung einen Anspruch. Die Höhe des Bauspardarlehens ergibt sich aus der Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben und beträgt maximal 60 Prozent der Bausparsumme.

Bearbeitungsgebühren
Es gibt nach wie vor Banken, die sogar bei einer Darlehensverlängerung eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese Gebühr wird, obwohl sie gleich zu Beginn des Vertrages fällig wird, rechnerisch über den gesamten Zeitraum der Zinsbindung oder sogar über die gesamte Laufzeit verteilt, damit sie auf die Ermittlung des effektiven Jahreszinses kaum Einfluss hat.

Beleihungsgrenze
Sie drückt aus, bis zu welchem Prozentsatz des Beleihungswertes die Bank im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Grundstück beleihen kann. Beim reinen Realkredit liegt die Grenze bei 60 Prozent des Beleihungswertes (zum Beispiel Hypothekenbanken).

Beleihungswert
Damit ist der jederzeit erzielbare Wert eines Objektes gemeint: Basis der Bewertung sind die reinen Baukosten zuzüglich der Baunebenkosten (Sachwert) bzw. die Mieterträge (Ertragwert) vermindert um einen "Sicherheitsabschlag". In der Regel beträgt der Sicherheitsabschlag bei wohnwirtschaftlich genutzten Objekten 10 %. Der Beleihungswert errechnet sich bei eigengenutzten Objekten aus dem Sachwert. Bei vermieteten Immobilien (mit mehr als 3 Wohneinheiten) aus dem Ertragswert und stellt den Wert dar, den das Objekt auf lang Sicht haben wird. Basis der Bewertung sind die Gestehungskosten bzw. die Mietertäge.

Bewirtschaftungskosten
Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung einer Immobilie, wie z.B. Heizkosten, Grundsteuer, Feuerversicherungsbeiträge und Reparaturen. Hierfür sollte man 2 bis 3 EUR. pro qm Wohnfläche einkalkulieren.

Bodenrichtwert
Der für die entsprechende Gemeinde festgelegte Bodenwert pro qm einschliesslich der Erschliessungskosten. Dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung von Grundstücken.

Bonität
Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers. Die Bonität von Privatpersonen liegt in ihrer Einkommens- und Vermögenslage, die von Unternehmen in ihrer Ertrags- und Vermögenssituation in Gegenwart und Zukunft. Neben dieser sachlichen Kreditwürdigkeit steht die persönliche Kreditwürdigkeit, also die Person des Kreditnehmers und alles, was damit zusammenhängt (zum Beispiel persönlicher Eindruck, Auftreten, Glaubwürdigkeit, Sachverstand, Berufserfahrung, Sicherheit des Arbeitsplatzes).
Die persönliche Kreditwürdigkeit ist besonders wichtig für die Kreditvergabe. Denn sie gibt - unabhängig vom Wert der zu beleihenden Immobilie - Aufschluss darüber, ob der Schuldner überhaupt in der Lage sein wird, die monatlichen Belastungen durch Zins und Tilgung aud der Finanzierung zu tragen.

Brandversicherungswert
Wert des Gebäudes nach Preisen von 1914, der zur Ermittlung des aktuellen Versicherungswertes mit einer bestimmten, sich ändernden Richtzahl multipliziert wird. Dem Versicherungsvertrag bei der Feuer- beziehungsweise Gebäudeversicherung wird der ortsübliche Bauwert auf der Basis der Preise von 1914 (sogenannte Versicherungssumme 1914) zugrunde gelegt. Die Versicherungssumme ist ein Bestandteil des Versicherungsvertrages und sollte dem tatsächlichen Versicherungswert entsprechen. Ist sie niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.

Briefgrundschuld
Es wird ein Grundschuldbrief ausgestellt und ergänzend wird die Grundschuld im Grundbuch in Abt. III eingetragen. Bei Übertragung des Rechts muss eine beglaubigte Abtretungserklärung von der Gläubigerbank erstellt werden. Das Recht geht erst mit Übergabe des Grundschuldbriefs an den neuen Gläubiger über. Hypothekenbanken verlangen ausserdem grundsätzlich die Änderung im Grundbuch.

Buchgrundschuld
Wird nur im Grundbuch in Abt. III eingetragen als "Grundschuld ohne Brief". Bei Übertragung des Rechts muss eine beglaubigte Abtretungserklärung von der Gläubigerbank erstellt und die Änderung im Grundbuch vollzogen werden.

Bürgschaft
Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Bürgschaftsnehmer (zum Beispiel Fertighaushersteller) verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten, des Hauptschuldners (zum Beispiel Bauherr oder Käufer), einzustehen. Die Bürgschaftsgebühr beträgt in der Regel 1,0 -2,0 Prozent p.a. vom verbürgten Betrag.

Bewertungskosten
Dienen zur Deckung der Aufwendungen, die durch die Ermittlung des Beleihungswertes des Finanzierungsobjektes anfallen

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